FG Sachsen - Urteil vom 26.11.2009
1 K 1320/08
Normen:
AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 170 Abs. 3; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 171 Abs. 4; AO § 196; AO § 173 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InvZulG § 3 Abs. 1; InvZulG § 6; InvZulG § 7 Abs. 1 S. 1;

Getrennte Berechnung der Festsetzungsfrist für erstmalige Festsetzung und Änderung der Investitionszulage; regelmäßig keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO aufgrund betriebsnaher Veranlagung; gerichtliche Entscheidungen als neue Tatsache oder rückwirkendes Ereignis

FG Sachsen, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 1320/08

DRsp Nr. 2011/11229

Getrennte Berechnung der Festsetzungsfrist für erstmalige Festsetzung und Änderung der Investitionszulage; regelmäßig keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO aufgrund betriebsnaher Veranlagung; gerichtliche Entscheidungen als neue Tatsache oder rückwirkendes Ereignis

1. Für die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage besteht weder nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO noch nach § 170 Abs. 3 AO eine Anlaufhemmung. Es existiert nämlich keine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bzw. eines Antrags auf Investitionszulage. 2. Die Regelung des § 170 Abs. 3 AO hat zur Folge, dass die Festsetzungsfrist für die erstmalige Festsetzung der Investitionszulage und diejenige für eine Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Festsetzung nach Abgabe eines Antrags getrennt zu berechnen sind. 3. Eine betriebsnahe Veranlagung, der keine förmliche Prüfungsanordnung i.S. von § 196 AO zugrunde liegt, hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO. 4. Endet die Ablaufhemmung, bevor die regelmäßige Festsetzungsfrist abgelaufen ist, so kommt es zu keiner Verlängerung der Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nur insoweit hinausgeschoben, als die Festsetzung oder Änderung ohne Eingreifen des Hemmungstatbestandes am Ablauf der Frist scheitern würde.