FG München - Urteil vom 11.12.2009
1 K 2424/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2011, 929

Beurteilung von Grundstücksgeschäften als gewerblicher Grundstückshandel nach Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls

FG München, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 2424/06

DRsp Nr. 2010/15536

Beurteilung von Grundstücksgeschäften als gewerblicher Grundstückshandel nach Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls

Das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels ist anhand von Indizien zu beurteilen. Besondere Bedeutung erlangt dabei die Branchennähe und die Zahl der Objekte. Der Umfang des gewerblichen Grundstückshandels bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.

1 Unter Änderung des Bescheids vom 17. Februar 2004 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2006 wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 76.112 DM niedrigerer angesetzt und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 1995 entsprechend festgesetzt. Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages wird dem Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Grundstücksgeschäfte im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels steuerbar sind.

Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - ist zuständig für die Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) und des Gewerbesteuermessbetrages (GewSt-MessB) für den Kläger für das Streitjahr 1995.