1 Unter Änderung des Bescheids vom 17. Februar 2004 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2006 wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 76.112 DM niedrigerer angesetzt und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 1995 entsprechend festgesetzt. Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages wird dem Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Grundstücksgeschäfte im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels steuerbar sind.
Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - ist zuständig für die Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) und des Gewerbesteuermessbetrages (GewSt-MessB) für den Kläger für das Streitjahr 1995.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|