BFH - Beschluß vom 17.12.1999
VII B 183/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 597

Beweisantrag; Rügeverlust

BFH, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen VII B 183/99

DRsp Nr. 2001/13328

Beweisantrag; Rügeverlust

1. Hat ein FG selbst begründet, weshalb es von der Erhebung einzelner Beweise (hier: Zeugenbeweis) abgesehen hat, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst. Es genügt daher insoweit bereits die schlichte Rüge der Nichtvernehmung. 2. Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S.d. § 115 Abs. 3 Satz 2 FGO gehört der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. 3. Die unterlassene rechtzeitige Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 597