LAG Hamm - Urteil vom 30.03.2023
11 Sa 878/22
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15; SGB IX § 165 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.04.2022
ArbG Dortmund, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1581-21

Bewerberbegriff nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGGKausalzusammenhang zwischen Benachteiligungsgrund und dadurch verursachter ungünstigerer BehandlungKein Vorstellungsgespräch bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 878/22

DRsp Nr. 2023/14111

Bewerberbegriff nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligungsgrund und dadurch verursachter ungünstigerer Behandlung Kein Vorstellungsgespräch bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

1. Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch für ein Beschäftigungsverhältnis, ist er Beschäftigter i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AGG. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. 2. Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. 3. Eine Verpflichtung nach § 165 S. 3 SGB IX zur Einladung zum Vorstellungsgespräch besteht nicht mehr, wenn das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird. Führt der Arbeitgeber mit keinem Bewerber ein Vorstellungsgespräch, hat auch kein Bewerber eine ungünstigere Behandlung erfahren als irgendein Mitbewerber.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2022 - 10 Ca 1581/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; § Abs. ;