FG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2001
2 K 2309/99
Normen:
BewG § 129 Abs. 1 ; BewG § 129 Abs. 2 ; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; RBewDV § 33 Abs. 2 ; BewG DDR § 10 Abs. 1 ; AO 1977 § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 179

Bewertung eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums; Einheitswertbescheids auf den 01.01.1999 und Grundsteuermessbetragsbescheids zum 01.01.1999

FG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 2 K 2309/99

DRsp Nr. 2002/3353

Bewertung eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums; Einheitswertbescheids auf den 01.01.1999 und Grundsteuermessbetragsbescheids zum 01.01.1999

1. Für die Schätzung des Grundstückswerts eines im Beitrittsgebiet belegenen Briefzentrums kann auf das Sachwertverfahren in Anlehnung an die Regelungen in §§ 83 ff. BewG, die gemäß § 129 Abs. 2 BewG nicht unmittelbar anwendbar sind, zurückgegriffen werden. Hierbei ist die dem Erlass zur Bewertung von Lagerhausgrundstücken vom 21. Mai 1993 zugrunde liegende Schätzungsmethode nicht zu beanstanden, soweit darin die Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Bodenwerts, des Gebäudewerts und des Werts der Außenanlagen vorgesehen ist. 2. Wenngleich der Erlass betreffend die Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG im Beitrittsgebiet vom 16. September 1997 (Posterlass) weder eine tatsächliche Verständigung darstellt, noch als bloße Verwaltungsanweisung für das FG bindend ist, kann der hierin übernommene Wert des Erlasses vom 21. Mai 1993 im Wege der nach § 162 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO gebotenen Schätzung übernommen werden.