FG Baden-Württemberg, vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 13 K 130/94
DRsp Nr. 2001/2596
Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses
Das auf einem sog. Kaufrechtsvermächtnis beruhende Ankaufsrecht an einem Grundstück ist nicht mit dem Grundbesitzwert, sondern mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert abzüglich Kaufpreis) zu bewerten.
Revision eingelegt (Az. beim BFH: II R 76/99)
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