FG Niedersachsen - Urteil vom 01.10.2009
1 K 11149/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Bewertung häuslichen Arbeitszimmers eines Großbetriebsprüfers nicht als qualitativer Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 11149/05

DRsp Nr. 2010/15504

Bewertung häuslichen Arbeitszimmers eines Großbetriebsprüfers nicht als qualitativer Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers ist i.d.R. nicht der qualitative Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. 2. Das gilt auch dann, wenn der Prüfer einen sog. mobilen Arbeitsplatz hat, denn der inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit eines Prüfers liegt in den zu prüfenden Betrieben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.