BFH - Urteil vom 19.12.2002
IV R 46/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1206
BFH/NV 2003, 979
BFHE 201, 454
DStRE 2003, 773
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V 200/99

Bewertung von Nutzungsentnahmen

BFH, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen IV R 46/00

DRsp Nr. 2003/7967

Bewertung von Nutzungsentnahmen

»1. Eine Nutzungsentnahme ist mit den (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung zu bewerten, höchstens aber mit dem Marktwert der Nutzung (hier: höchstens der Marktmiete).2. Entstehen für das außerbetrieblich genutzte Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens Erhaltungsaufwendungen durch Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer substanziellen Erhöhung des Teilwerts führen, sind diese Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren pro rata temporis den laufenden Kosten für das Wirtschaftsgut (bis zur jeweiligen Höhe des Marktwerts der Nutzung) hinzuzurechnen.3. Von einer substanziellen Teilwerterhöhung ist auszugehen, wenn der Teilwert durch sämtliche Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen um mindestens 10 v.H. gesteigert wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.