BFH - Beschluss vom 24.11.2004
II B 175/03
Normen:
BewG § 75 Abs. 5, 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 511
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2039/02

Bewertungsrechtlicher Wohnungsbegriff; Abgrenzung EFH, ZFH

BFH, Beschluss vom 24.11.2004 - Aktenzeichen II B 175/03

DRsp Nr. 2005/2266

Bewertungsrechtlicher Wohnungsbegriff; Abgrenzung EFH, ZFH

Sowohl die materiell bewertungsrechtliche Frage des Wohnungsbegriffs als auch die Anwendung dieser Rspr. auf vorher errichtete oder geplante Gebäude einschl. der Abgrenzung der Grundstücksarten "EFH" und "ZFH" ist höchstrichterlich geklärt.

Normenkette:

BewG § 75 Abs. 5, 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eigentümer eines Grundstücks, das seit dem 1. Januar 1974 als Zweifamilienhaus bewertet worden ist. Die untere Wohnung des Gebäudes war seit 1972 zunächst vermietet. Ab Ende 1984/Anfang 1985 nutzten die Kläger, die zunächst nur die obere Wohnung, bestehend aus drei Räumen und Küche sowie WC/Bad, bewohnt hatten, das gesamte Gebäude selbst zu Wohnzwecken. Die Küche im Obergeschoss wurde in einen Wirtschaftsraum umgestaltet. Die Räumlichkeiten im Obergeschoss verfügen nicht über einen separaten Eingang, sondern sind nur über die Treppe aus dem Flurbereich des Erdgeschosses zu erreichen.

Mit (geändertem) Einheitswertbescheid vom 21. Dezember 2001 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Grundstücksart "Einfamilienhaus" fest. Die hiergegen eingelegte Sprungklage blieb erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- --).