BFH - Beschluss vom 24.11.2009
II S 21/09 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 455

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei nicht bestehender Erfolgsaussicht

BFH, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen II S 21/09 (PKH)

DRsp Nr. 2010/1057

Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei nicht bestehender Erfolgsaussicht

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

1. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).