BVerwG - Beschluss vom 30.05.2017
6 B 41.16 ; 6 PKH 32.16
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 78b; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 29/14

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Verpflichtung zur Neubescheidung des mitgliederbezogenen Anteils an dem Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 6 B 41.16 ; 6 PKH 32.16

DRsp Nr. 2017/8397

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Verpflichtung zur Neubescheidung des mitgliederbezogenen Anteils an dem Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt

Tenor

Von dem Verfahren BVerwG 6 B 41.16 wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 2016 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 41.17 fortgeführt.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Beiordnung eines Notanwalts für seine Beschwerde werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 2016 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37 481,83 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 78b; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe