FG München - Beschluss vom 21.11.2000
7 V 4116/00
Normen:
AO (1977) § 51 ; AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 27 Abs. 3 ; BGB § 670 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 538

Bezahlung des ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden als für die Gemeinnützigkeit schädlicher Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot

FG München, Beschluss vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 7 V 4116/00

DRsp Nr. 2001/7150

Bezahlung des ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden als für die Gemeinnützigkeit schädlicher Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Verein wegen Verstoßes gegen das Gebot der Selbstlosigkeit seine Gemeinnützigkeit verliert, wenn dem nach Satzung "ehrenamtlich" tätigen Vereinsvorsitzenden aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung "für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung" bezahlt wird, diese Satzungsänderung aber nicht in das Vereinsregister eingetragen worden ist. 2. Im Hinblick auf das Mittelverwendungsgebot darf eine gemeinnützige Körperschaft Leistungen ihres Vorstands nur in angemessenem Umfang honorieren; zudem müssen die Leistungen im Einzelnen nachgewiesen sein und muss dem Vorstand ein Vergütungsanspruch gegen die Körperschaft zustehen. 3. Ein ehrenamtlicher Vereinsvorstand hat keinen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 27 Abs.3, 670 BGB wegen des Vermögensopfers, das durch die Wahrnehmung der ehrenamtlich übernommenen Aufgabe und den dadurch vorausehbar bedingten beruflichen Verdienstausfall eintritt.

Normenkette:

AO (1977) § 51 ; AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 27 Abs. 3 ; BGB § 670 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO 1977) verfolgt hat.