BFH - Urteil vom 07.11.2000
III R 7/97
Normen:
FGO § 90 Abs. 2 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 1885
BB 2001, 458
BFH/NV 2001, 558
BFHE 193, 219
BStBl II 2001, 200
DB 2001, 517
VIZ 2001, 640
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Bezeichnung der zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter

BFH, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen III R 7/97

DRsp Nr. 2001/3750

Bezeichnung der zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter

»1. Werden in einem Antrag auf Investitionszulage elektronische Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage angegeben, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter auch dann nicht i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet, wenn dem Antrag zusätzlich Mietverträge beigefügt werden, in denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten Erfassungsgeräte wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben werden. 2. Erfasst der Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen seines Unternehmens verkauft als auch vermietet, die Wirtschaftsgüter im Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, so fehlt es an einer hinreichend nach außen dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.«

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 S. 2;

Gründe: