FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2004
2 K 505/04
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1 § 68 ; AO (1977) § 124 ; BGB § 164 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 884

Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts; Bekanntgabe eines während des gerichtlichen Verfahrens erlassenen Änderungsbescheids an den Prozessbevollmächtigten; Einkommensteuer 1992, 1994 und 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 2 K 505/04

DRsp Nr. 2005/2522

Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts; Bekanntgabe eines während des gerichtlichen Verfahrens erlassenen Änderungsbescheids an den Prozessbevollmächtigten; Einkommensteuer 1992, 1994 und 1995

1. Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und dessen Sinn und Zweck erfordern neben der Angabe des Streitgegenstands (materielles Begehren) auch die Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts (formelles Klagebegehren bzw. Verfahrensgegenstand). Diese Angaben müssen, neben der Bezeichnung des Klägers und des Beklagten, vor Ablauf der Klagefrist festgelegt sein. Hat der Kläger die angefochtenen Verwaltungsakte eindeutig bezeichnet, so ist es ihm nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr gestattet, neben diese einen anderen Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtung zu setzen.