FG München - Gerichtsbescheid vom 30.09.2009
6 K 3918/08
Normen:
FGO § 65 Abs. 1;

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

FG München, Gerichtsbescheid vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 3918/08

DRsp Nr. 2010/1750

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Eine i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert die substantiierte Darlegung des Klägers, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und er, der Kläger, in seinen Rechten verletzt ist. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die ihn treffende Rechtsverletzung liegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Veranlagung der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005.

Nachdem die Klägerin für die Streitjahre keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA) mit Bescheiden vom 15. Februar 2006 (für den Veranlagungszeitraum 2004), bzw. vom 31. Mai 2007 (für den Veranlagungszeitraum 2005) die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen. Die Schätzungsbescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Mit Änderungsbescheiden vom 21. Mai 2007 (für 2004), bzw. vom 16. Oktober 2007 (für 2005) wurde der Vorbehalt der Nachprüfung in den Schätzungsbescheiden aufgehoben.