FG München - Urteil vom 08.12.2008
7 K 139/08
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4; EStG § 50a Abs. 5;

Bezeichnung des Klagebegehrens bei Haftungsbescheiden

FG München, Urteil vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 7 K 139/08

DRsp Nr. 2009/6354

Bezeichnung des Klagebegehrens bei Haftungsbescheiden

Wird bei einer Klage gegen einen Haftungsbescheids nach § 50a Abs. 5 die Aufhebung des Haftungsbescheids und gleichzeitig die Herabsetzung der Einkommensteuer beantragt, so ist die Klage nicht ausreichend i. S. v. § 65 Abs. 1 FGO bezeichnet und daher nach Ablauf der Frist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens unzulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4; EStG § 50a Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger führte im Streitjahr 1997 unter der Bezeichnung ... einen Gewerbebetrieb, der sich laut Gewerbeanmeldung u.a. mit der Tätigkeit als Diskjockey, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Durchführung von Musikproduktionen befasste. Nach einer Außenprüfung ist dem beklagten Finanzamt (dem Finanzamt) bekannt geworden, dass der Kläger im Streitjahr Zahlungen an ausländische DJ's und Musiker für Auftritte auf Veranstaltungen sowie für Lizenzen an Musikstücken geleistet hat.