Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) hatte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die Vollziehung eines Steuerhaftungsbescheides über 1.876.473,67 DM auszusetzen, abgelehnt. Dagegen hatte die Antragstellerin Klage erhoben und gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt. Im Laufe dieses Urteilsverfahrens hatte die Antragstellerin beim FG zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerhaftungsbescheides bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteilsverfahren gestellt. FG und - nach Beschwerde der Antragstellerin - der BFH lehnten den Antrag ab; der Antragstellerin wurden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt (Beschluß vom 21. Januar 1977 VII B 81/76 , BFHE 121, 161, BStBl II 1977, 312). Sie beantragt nunmehr die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren.
Der Antrag ist zulässig (§ 25 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Grundlage für die Entscheidung ist § 13 Abs 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist.
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