BFH vom 01.07.1981
VII R 84/80
Normen:
FGO § 102 ; StBerG § 46 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 79
BStBl II 1981, 740

BFH - 01.07.1981 (VII R 84/80) - DRsp Nr. 1997/15024

BFH, vom 01.07.1981 - Aktenzeichen VII R 84/80

DRsp Nr. 1997/15024

»1. Ermessensentscheidungen der Verwaltung sind grundsätzlich an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen. 2. Die Vorschrift des § 46 Abs. 5 StBerG, wonach ein Widerruf der Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, bedeutet nicht, daß entgegen diesem Grundsatz die Rechtmäßigkeit einer nach § 46 Abs. 3 StBerG ergangenen Widerrufsverfügung nach der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist. 3. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG nicht mehr vorliegt, kann allein deshalb eine Aufhebung des Widerrufs ex nunc nicht erfolgen.«

Normenkette:

FGO § 102 ; StBerG § 46 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5, § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;