BFH vom 02.02.1977
VII B 13/75
Normen:
FGO § 130 Abs. 1, § 119 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 167
BStBl II 1977, 331

BFH - 02.02.1977 (VII B 13/75) - DRsp Nr. 1997/13246

BFH, vom 02.02.1977 - Aktenzeichen VII B 13/75

DRsp Nr. 1997/13246

»Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß die gegen einen Beschluß eingelegte Beschwerde begründet ist, hilft es aber der Beschwerde nicht ab, weil es den Beschluß aus neuen (ausgewechselten oder die bisherige Begründung wesentlich ergänzenden) Gründen, die es dem Nichtabhilfebeschluß beifügt, weiterhin für rechtmäßig hält, so kommt eine Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das FG mit der Begründung, daß der (nichtanfechtbare) Nichtabhilfebeschluß eine neue Begründung enthält, nur in Betracht, wenn dem angefochtenen Beschluß schwerwiegende Mängel anhaften (Fortführung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats, BFHE 119, 122 und 120, 460).«

Normenkette:

FGO § 130 Abs. 1, § 119 ;