BFH vom 02.02.1982
VII R 62/81
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; StBerG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3 ; ZPO § 3, § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 136
BStBl II 1982, 360

BFH - 02.02.1982 (VII R 62/81) - DRsp Nr. 1997/15215

BFH, vom 02.02.1982 - Aktenzeichen VII R 62/81

DRsp Nr. 1997/15215

»1. Ein Lohnsteuerhilfeverein übt eine ihm nach § 26 Abs. 2 StBerG verbotene wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn er die Vermittlung der Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das solche Kredite vermittelt, entscheidend und nachhaltig fördert. 2. Der Streitwert der Klage eines Lohnsteuerhilfevereins gegen die von der Verwaltung angeordnete Schließung einer seiner Beratungsstellen beträgt 20 % des von der betreffenden Geschäftsstelle vereinnahmten Beitragsaufkommens.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; StBerG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3 ; ZPO § 3, § 9 ;