I. Der Rechtsstreit geht in der Hauptsache um die Frage, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu Recht ein Verspätungszuschlag gemäß § 168 Abs 2 der Reichsabgabenordnung (AO) auferlegt wurde. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1974 veranlagte das FA den Kläger und seine Ehefrau zur Einkommensteuer 1971; es setzte außerdem einen Verspätungszuschlag gemäß § 168 Abs 2 AO in Höhe von 100 DM fest.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren begehrte der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung des Verspätungszuschlags.
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