BFH vom 02.03.1978
IV R 120/76
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 42, § 45, § 47 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 12
BStBl II 1978, 404

BFH - 02.03.1978 (IV R 120/76) - DRsp Nr. 1997/13765

BFH, vom 02.03.1978 - Aktenzeichen IV R 120/76

DRsp Nr. 1997/13765

»Lehnt ein Verfahrensbeteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und weist das Gericht das Ablehnungsgesuch durch Beschluß zurück, so kann der abgelehnte Richter an der Entscheidung zur Sache selbst mitwirken, auch wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs noch nicht rechtskräftig ist (Änderung der Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 05.11.1974 VII R 69/72 , BFHE 114, 16, BStBl II 1975, 153).«

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 42, § 45, § 47 ;

I. Der Rechtsstreit geht in der Hauptsache um die Frage, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu Recht ein Verspätungszuschlag gemäß § 168 Abs 2 der Reichsabgabenordnung (AO) auferlegt wurde. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1974 veranlagte das FA den Kläger und seine Ehefrau zur Einkommensteuer 1971; es setzte außerdem einen Verspätungszuschlag gemäß § 168 Abs 2 AO in Höhe von 100 DM fest.

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren begehrte der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung des Verspätungszuschlags.