BFH vom 02.07.1976
III R 24/74
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 227
BStBl II 1976, 627

BFH - 02.07.1976 (III R 24/74) - DRsp Nr. 1997/12967

BFH, vom 02.07.1976 - Aktenzeichen III R 24/74

DRsp Nr. 1997/12967

»Es ist unzulässig, weil rechtsmißbräuchlich, die an einem Vorbescheid mitwirkenden Richter mit der Begründung als befangen abzulehnen, sie hätten trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung deshalb einen Vorbescheid erlassen, um einer streitigen mündlichen Verhandlung auszuweichen. Über den unzulässigen Antrag auf Richterablehnung entscheidet der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BFHE 112, 457).«

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lehnte nach Ergehen eines Vorbescheids durch den erkennenden Senat sämtliche Mitglieder der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie begründet ihre Ablehnung im wesentlichen damit, die abgelehnten Richter hätten einige Einwendungen und Gründe völlig übergangen, andere Sachverhalte völlig entstellt dargestellt und andere Einwendungen und Gründe in einer Weise dargestellt und/oder ausgelegt, die als willkürlich und als Gesetzesverletzung anzusehen sei.