BFH vom 02.12.1977
III R 36/77
Normen:
AO § 131, BerlinFG § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 128
BStBl II 1978, 272

BFH - 02.12.1977 (III R 36/77) - DRsp Nr. 1997/13689

BFH, vom 02.12.1977 - Aktenzeichen III R 36/77

DRsp Nr. 1997/13689

»Eine Investitionszulage kann nicht aus Billigkeitsgründen gewährt werden.«

Normenkette:

AO § 131, BerlinFG § 19 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt Bauelemente her und baut diese auf Baustellen ein. Für die Jahre 1969 bis 1973 beantragte sie die Gewährung erhöhter Investitionszulagen für verschiedene im Fertigungsbereich eingesetzte Wirtschaftsgüter. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte jedoch nur eine Zulage von 10vH der Anschaffungskosten, weil er der Ansicht war, der Betrieb der Klägerin sei dem Baugewerbe zuzurechnen. Die gegen die entsprechenden Bescheide eingelegten Einsprüche nahm die Klägerin mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1973 VIII R 149/71 (BFHE 111, 392, BStBl II 1974, 321), mit der die Verwaltungsauffassung bestätigt wurde, zurück. Für die im Jahre 1974 angeschafften Wirtschaftsgüter beantragte die Klägerin von vornherein nur die Gewährung der Grundzulage. Diesem Antrag entsprach das FA durch Bescheid vom 4. März 1975.