I. Auf der für das Kalenderjahr 1976 (Streitjahr) ausgestellten Lohnsteuerkarte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist an der für die Angabe der "Zahl der Kinder unter 18 Jahren" vorgesehenen Stelle "keine" eingetragen. Der Kläger verlangte als leiblicher Vater zweier minderjähriger Kinder, die im Streitjahr in der Wohnung ihrer allein sorgeberechtigten und vom Kläger geschiedenen Mutter gemeldet waren, daß auf der Lohnsteuerkarte die Zahl der Kinder in "zwei" geändert wird. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag ab.
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