BFH vom 02.12.1977
VI R 180/76
Normen:
EStG (1975) § 42b Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 64
BStBl II 1978, 159

BFH - 02.12.1977 (VI R 180/76) - DRsp Nr. 1997/13631

BFH, vom 02.12.1977 - Aktenzeichen VI R 180/76

DRsp Nr. 1997/13631

»Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Verpflichtung des Finanzamts, auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag einzutragen, entfällt dann, wenn die Eintragung des Freibetrags sich bei der Einbehaltung von Lohnsteuer nicht mehr auswirken kann und anzunehmen ist, daß sich die Rechtslage für das Jahr, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt ist, infolge einer rückwirkenden Änderung des EStG ändert (Ergänzung zu dem Urteil des BFH vom 08.11.1972 VI R 115/71 , BFHE 108, 92, BStBl 2.1973, 223).«

Normenkette:

EStG (1975) § 42b Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

I. Auf der für das Kalenderjahr 1976 (Streitjahr) ausgestellten Lohnsteuerkarte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist an der für die Angabe der "Zahl der Kinder unter 18 Jahren" vorgesehenen Stelle "keine" eingetragen. Der Kläger verlangte als leiblicher Vater zweier minderjähriger Kinder, die im Streitjahr in der Wohnung ihrer allein sorgeberechtigten und vom Kläger geschiedenen Mutter gemeldet waren, daß auf der Lohnsteuerkarte die Zahl der Kinder in "zwei" geändert wird. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag ab.