BFH vom 03.02.1982
VII R 101/79
Normen:
AO § 109 Abs. 1 ; AO (1977) § 69 Satz 2; FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 2 ; StSäumG § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 135, 167
BStBl II 1982, 355

BFH - 03.02.1982 (VII R 101/79) - DRsp Nr. 1997/15213

BFH, vom 03.02.1982 - Aktenzeichen VII R 101/79

DRsp Nr. 1997/15213

»1. Die Versagung rechtlichen Gehörs ist im Revisionsverfahren nur ordnungsgemäß gerügt, wenn der Betroffene auch darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. 2. § 6 Abs. 3 StSäumG machte die Haftung für die Säumniszuschläge nicht davon abhängig, daß den Haftenden an ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung ein Verschulden trifft.«

Normenkette:

AO § 109 Abs. 1 ; AO (1977) § 69 Satz 2; FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 2 ; StSäumG § 6 Abs. 3;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. X GmbH (im folgenden GmbH). Über das Vermögen der GmbH wurde am 5. Februar 1975 das Konkursverfahren eröffnet. Am 17. Februar 1975 wurde das Konkursverfahren mangels Masse wieder aufgehoben. Die GmbH schuldete dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) Lohnsteuer und Ergänzungsabgabe, mit denen das FA im Konkursverfahren ausgefallen war. Das FA nahm daher den Kläger nach § 109 der Reichsabgabenordnung (A0) als Haftenden für Lohnsteuer November und Dezember 1974 und Januar 1975, für Ergänzungsabgabe Oktober bis Dezember 1974, für Stabilitätszuschlag Mai/Juni 1974 und für Säumniszuschläge bis zur Einleitung des Konkursverfahrens durch Haftungsbescheid vom 13. Januar 1976 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 1. April 1977 in Anspruch.