I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit dem 1. Januar 1970 als selbständige Beraterin für EDV tätig. Ihre Beratung bezieht sich vor allem auf die Programmierung bereits vorhandener Datengeräte; die Beratung hat das Ziel, für die Aufgaben der Kunden Lösungen zu finden, die auf deren EDV-Anlagen programmiert werden können.
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