Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 5. Mai 1970 II 104/62 (BFHE 99, 109, BStBl II 1970, 574) dem Großen Senat des BFH gemäß §§ 11 Abs. 3, 184 Abs. 2 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 -
Darf der BFH, wenn er seine Rechtsauffassung geändert hat, im zweiten Rechtsgang das Urteil des Finanzgerichts (FG) aus Gründen aufheben, die der rechtlichen Beurteilung widersprechen, welche er im ersten Rechtsgang der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde gelegt hatte?
Dieser Rechtsfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde, über den der II. Senat zu entscheiden hat:
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