I. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage beantragten die Steuerpflichtigen Aufhebung der Steuerbescheide zunächst lediglich mit der Begründung, die Gewinne seien weitaus zu hoch geschätzt worden. Die Aufforderung des Berichterstatters des zuständigen Senats beim Finanzgericht (FG), zahlenmäßig anzugeben, inwieweit sie sich durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt fühlten, und die zur Begründung dienenden Tatsachen zu benennen, kamen die Steuerpflichtigen innerhalb der unter Hinweis auf § 65 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 2 FGO gesetzten Frist nicht nach. Erst mit einem beim FG am Tage der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 23. September 1968 machten die Steuerpflichtigen nähere Angaben darüber, weshalb ihre Auffassung nach den streitigen Bescheiden um insgesamt rd. 9.700 DM zu hohe Gewinne zugrunde gelegt worden seien.
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