BFH vom 05.03.1970
IV R 235/68
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ; ZPO § 279 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 528
BStBl II 1970, 496

BFH - 05.03.1970 (IV R 235/68) - DRsp Nr. 1997/10084

BFH, vom 05.03.1970 - Aktenzeichen IV R 235/68

DRsp Nr. 1997/10084

»1. Die Vorschrift des § 279 Abs. 1 ZPO (Zurückweisung nachträglich vorgebrachter Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet) ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht sinngemäß anwendbar. 2. Die Versäumung einer unter Hinweis auf § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist ist jedenfalls dann keine Versäumung einer Ausschlußfrist, wenn die Frist nicht vom Vorsitzenden, sondern vom Berichterstatter gesetzt wurde.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ; ZPO § 279 Abs. 1 ;

I. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage beantragten die Steuerpflichtigen Aufhebung der Steuerbescheide zunächst lediglich mit der Begründung, die Gewinne seien weitaus zu hoch geschätzt worden. Die Aufforderung des Berichterstatters des zuständigen Senats beim Finanzgericht (FG), zahlenmäßig anzugeben, inwieweit sie sich durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt fühlten, und die zur Begründung dienenden Tatsachen zu benennen, kamen die Steuerpflichtigen innerhalb der unter Hinweis auf § 65 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 2 FGO gesetzten Frist nicht nach. Erst mit einem beim FG am Tage der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 23. September 1968 machten die Steuerpflichtigen nähere Angaben darüber, weshalb ihre Auffassung nach den streitigen Bescheiden um insgesamt rd. 9.700 DM zu hohe Gewinne zugrunde gelegt worden seien.