I. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 16. Juni 1978 VI R 148/77 (BFHE 125, 339, BStBl II 1978, 527) in einem Fall, in dem das beklagte Finanzamt (FA) Revision eingelegt hatte, nach § 11 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Hat der BFH, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aber nur das beklagte FA im Revisionsverfahren die Erledigung erklärt, unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 135 Abs 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen sind, oder hat er die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen und über die Kosten gemäß § 138 Abs 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden?
II. Der Revision, über die der VI. Senat zu entscheiden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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