BFH vom 05.03.1979
GrS 3/78
Normen:
FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 155
BStBl II 1979, 378

BFH - 05.03.1979 (GrS 3/78) - DRsp Nr. 1997/14088

BFH, vom 05.03.1979 - Aktenzeichen GrS 3/78

DRsp Nr. 1997/14088

»Der BFH hat, wenn im Revisionsverfahren der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das beklagte FA als Revisionskläger die Erledigung erklärt und der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils die Klage als unzulässig abzuweisen und die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen.«

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1 ;

I. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 16. Juni 1978 VI R 148/77 (BFHE 125, 339, BStBl II 1978, 527) in einem Fall, in dem das beklagte Finanzamt (FA) Revision eingelegt hatte, nach § 11 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Hat der BFH, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aber nur das beklagte FA im Revisionsverfahren die Erledigung erklärt, unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 135 Abs 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen sind, oder hat er die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen und über die Kosten gemäß § 138 Abs 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden?

II. Der Revision, über die der VI. Senat zu entscheiden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: