Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 28. Juni 1972 I R 206/67 (BFHE 106, 261, BStBl II 1972, 803) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Ist über die Fragen, ob eine atypische stille Unterbeteiligung (Innengesellschaft) an dem Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Hauptgesellschaft) besteht und wie hoch der Anteil des Unterbeteiligten ist, in dem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren für die Hauptgesellschaft - unter Zuziehung des Unterbeteiligten - zu entscheiden oder muß oder kann über diese Fragen in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft entschieden werden? Dieser Rechtsfrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde, über den der I. Senat zu entscheiden hat:
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