BFH vom 05.12.1974
IV R 179/70
Normen:
FGO § 47 Abs. 2, § 64, § 56 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 402
BStBl II 1975, 337

BFH - 05.12.1974 (IV R 179/70) - DRsp Nr. 1997/12388

BFH, vom 05.12.1974 - Aktenzeichen IV R 179/70

DRsp Nr. 1997/12388

»Eine Klage wird nicht "angebracht" im Sinne vom § 47 Abs. 2 FGO, wenn die Klageschrift in einem verschlossenen, lediglich an das FG adressierten Umschlag in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen wird. Geht der am Tage vor dem Ablauf der Klagefrist beim FA eingeworfene Brief einen Tag nach Ablauf der Klagefrist beim FG ein, so ist die Klage verspätet erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.«

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2, § 64, § 56 ;

I. Streitig ist, ob die Klage, mit der sich die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen die Höhe des wegen Nichtabgabe von Erklärungen geschätzten Gewinnes wandte, wirksam erhoben wurde. Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Industriebedarf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schätzte, nachdem die Klägerin trotz Einzelaufforderung auch für 1967 keine Erklärungen abgegeben hatte, den Reingewinn nach § 217 AO. Den Einspruch gegen den gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid, der trotz einer mit Fristsetzung verbundenen besonderen Aufforderung ohne Begründung blieb, wies das FA zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde am 24. März 1969 der Klägerin zugestellt.