BFH vom 06.12.1978
VII R 98/77
Normen:
AO (1977) § 91, § 365 ; FGO § 90 Abs. 2, Abs. 3 ; StBerG (a.F.) § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; StBerG (n.F.) § 46 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 384
BStBl II 1979, 170

BFH - 06.12.1978 (VII R 98/77) - DRsp Nr. 1997/13994

BFH, vom 06.12.1978 - Aktenzeichen VII R 98/77

DRsp Nr. 1997/13994

»1. Beantragt ein Beteiligter gegen einen Vorbescheid mündliche Verhandlung, so kann er im darauf folgenden Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichten. 2. Ist über das Vermögen eines Steuerbevollmächtigten Konkurs eröffnet worden, so kann seine Bestellung im Regelfall widerrufen werden, ohne daß eine konkrete Gefährdung möglicher Auftraggeber oder des Steueraufkommens vorliegen muß. 3. Ist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren über eine Ermessensentscheidung der Verwaltung der Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör verletzt worden, so kann eine entsprechende Rüge im finanzgerichtlichen Verfahren nur Erfolg haben, wenn der Steuerpflichtige auch darlegt, daß die außergerichtliche Rechtsbehelfsentscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.«

Normenkette:

AO (1977) § 91, § 365 ; FGO § 90 Abs. 2, Abs. 3 ; StBerG (a.F.) § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; StBerG (n.F.) § 46 Abs. 3 Nr. 2 ;

I.