BFH vom 07.08.1974
II R 169/70
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 113, 490
BStBl II 1975, 194

BFH - 07.08.1974 (II R 169/70) - DRsp Nr. 1997/12302

BFH, vom 07.08.1974 - Aktenzeichen II R 169/70

DRsp Nr. 1997/12302

»Eine Klage mit faksimilierter Unterschrift ist nicht "schriftlich" erhoben.«

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 Satz 1;

I. Das beklagte Finanzamt (FA) veranlagte die Kläger (Ehemann A u. Ehefrau B) mit zwei Bescheiden zur Grunderwerbsteuer und verwarf die Einsprüche als unzulässig. Die Einspruchsentscheidungen gingen den Klägern am 4. Juli 1969 zu. Am 14. Juli 1969 ging bei dem FA ein Schriftsatz mit Datum vom 13. Juli 1969 ein, den das FA an das Finanzgericht (FG) weiterleitete. Der Schriftsatz trägt im Kopf den gedruckten Namen und die Anschrift des Klägers A. Der 1. Absatz dieses Schreibens hat folgenden Wortlaut:

"Unter Bezugnahme auf meine persönliche Vorsprache gemeinschaftlich mit meiner Frau am 8. Juli 1969 bestätige ich auch hiermit noch einmal, daß ich Ihre Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1969 nicht anerkennen kann, weil sie sachlich nicht richtig sein kann".

Am Schluß des Schreibens befindet sich die faksimilierte Unterschrift des Klägers A mit folgendem Zusatz:

"(A) nach Diktat verreist aus Zeitersparnisgründen faksimiliert f.d.R. Sekretariat i.A. gez. C (C)" =

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 1970 übersandten die - nunmehr durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen - Kläger dem FG folgendes, von den beiden Klägern eigenhändig unterschriebenes Schriftstück: