I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gewährte der W.-Bau-Kreditanstalt B. (WBK) im Jahre 1972 ein Darlehen von 50.000 DM, von dem er vereinbarungsgemäß nur 97vH des Nominalbetrags einzahlte, jedoch Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags erhielt, und nahm die Vergünstigung nach § 17 Abs 5 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Anspruch.
Das Finanzamt (FA) R. gewährte die Vergünstigung nach dem Nominalbetrag von 50.000 DM, zog jedoch den Unterschiedsbetrag von 1.500 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs 2 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer heran. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, ebenso die Klage (Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S 229 - EFG 1976, 229 -).
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