BFH vom 07.11.1978
VIII R 183/75
Normen:
AO (1977) § 19 Abs. 3 ; BerlinFG § 17 Abs. 5; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 11 ; FGO § 63 Abs. 1, § 122 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 292
BStBl II 1979, 169

BFH - 07.11.1978 (VIII R 183/75) - DRsp Nr. 1997/13993

BFH, vom 07.11.1978 - Aktenzeichen VIII R 183/75

DRsp Nr. 1997/13993

»1. Mit dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 19 Abs. 3 AO 1977 wird das nunmehr zuständig gewordene FA Verfahrensbeteiligter (Hinweis auf Urteil des BFH vom 10.11.1977 V R 67/75 , BFHE 124, 299, BStBl II 1978, 310). 2. Gewährt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen unter Einbehaltung eines Damnums, so fließen ihm im Jahr der Hingabe des Darlehens Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Damnums zu.«

Normenkette:

AO (1977) § 19 Abs. 3 ; BerlinFG § 17 Abs. 5; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 11 ; FGO § 63 Abs. 1, § 122 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gewährte der W.-Bau-Kreditanstalt B. (WBK) im Jahre 1972 ein Darlehen von 50.000 DM, von dem er vereinbarungsgemäß nur 97vH des Nominalbetrags einzahlte, jedoch Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags erhielt, und nahm die Vergünstigung nach § 17 Abs 5 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Anspruch.

Das Finanzamt (FA) R. gewährte die Vergünstigung nach dem Nominalbetrag von 50.000 DM, zog jedoch den Unterschiedsbetrag von 1.500 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs 2 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer heran. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, ebenso die Klage (Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S 229 - EFG 1976, 229 -).