BFH vom 07.12.1977
II R 96/75
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1, § 47 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 437
BStBl II 1978, 70

BFH - 07.12.1977 (II R 96/75) - DRsp Nr. 1997/13582

BFH, vom 07.12.1977 - Aktenzeichen II R 96/75

DRsp Nr. 1997/13582

»1. Es liegt allein im Willens- und Entscheidungsbereich des Steuerpflichtigen, ob er durch ein schriftliches Gesuch gerichtlichen Rechtsschutz durch Urteil (Vorbescheid) begehren will oder nicht. 2. Eine Klage ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sie mit einem entsprechenden, erkennbaren Willen des (späteren) Klägers bei der zuständigen Stelle angebracht wird. 3. Der Bundesfinanzhof hat Prozeßtatsachen - ausnahmsweise - auch als Revisionsgericht und ohne Revisions- (Verfahrens-)rüge zu beachten, selbständig zu ermitteln und zu würdigen.«

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1, § 47 ;

Der Kläger (und Revisionsbeklagte) hatte im Dezember 1964 von einer Baugesellschaft ein Reihenhaus und durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. September 1970 von der politischen Gemeinde ein Garagengrundstück erworben. Den Erwerb des Reihenhauses hatte das Finanzamt (Beklagter) gemäß § 1 Nr 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer (GrESWG) in der Fassung vom 6. Oktober 1958 (BStBl II 1958, 158) von der Besteuerung ausgenommen, den Erwerb des Garagengrundstücks der Grunderwerbsteuer unterworfen.