Der Kläger (und Revisionsbeklagte) hatte im Dezember 1964 von einer Baugesellschaft ein Reihenhaus und durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. September 1970 von der politischen Gemeinde ein Garagengrundstück erworben. Den Erwerb des Reihenhauses hatte das Finanzamt (Beklagter) gemäß § 1 Nr 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer (GrESWG) in der Fassung vom 6. Oktober 1958 (BStBl II 1958, 158) von der Besteuerung ausgenommen, den Erwerb des Garagengrundstücks der Grunderwerbsteuer unterworfen.
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