I. Die Sache befindet sich im II. Rechtsgang. Der Senat nimmt für die Darstellung des Tatbestands und seine rechtliche Beurteilung im I. Rechtsgang auf sein Urteil vom 20. Oktober 1971 I R 63/70 (BFHE 104, 154, BStBl II 1972, 273) Bezug. Danach erfordert die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, daß für jede Nebenkasse, die neben der Hauptkasse geführt wird, ein Kassenbuch oder eine Kassenkladde geführt wird. Da der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) jedoch bereits vor dem Finanzgericht (FG) darauf hingewiesen hatte, daß sein von diesem Erfordernis abweichendes Verfahren dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) seit Jahren bekannt gewesen sei und dessen Billigung gefunden habe, mußte die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückverwiesen werden zur Prüfung, ob dieser Einwand zutreffe und ob gegebenenfalls das FA nach Treu und Glauben als gehalten anzusehen sei, die Buchführung des Klägers als ordnungsmäßig anzuerkennen.
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