BFH vom 09.08.1974
V B 29/74
Normen:
FGO § 107, § 54 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 179
BStBl II 1974, 760

BFH - 09.08.1974 (V B 29/74) - DRsp Nr. 1997/12177

BFH, vom 09.08.1974 - Aktenzeichen V B 29/74

DRsp Nr. 1997/12177

»Der Erlaß eines Berichtigungsbeschlusses nach § 107 FGO eröffnet eine neue Rechtsmittelfrist hinsichtlich der berichtigten Entscheidung grundsätzlich nicht.«

Normenkette:

FGO § 107, § 54 ;

Die Vorentscheidung, ein Beschluß vom 18. Dezember 1973, mit dem die Vorinstanz den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auf Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides für Umsatzsteuer 1970 abgelehnt hat, wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 21. Januar 1974 zugestellt. Da der Beschlußtenor keine Kostenentscheidung enthielt, erließ die Vorinstanz am 8. März 1974 einen Beschluß gemäß § 107 FGO, in dem die Entscheidungsformel des Beschlusses vom 18. Dezember 1973 dahin gehend "ergänzt" wurde, daß die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt wurden. Dieser Beschluß wurde dem Bevollmächtigten am 26. März 1974 zugestellt, wobei der Beschluß vom 18. Dezember 1973, dessen Ausfertigung die Vorinstanz von dem Bevollmächtigten auf Anforderung zurückerhalten hatte, als Anlage beigefügt war.