BFH vom 09.08.1977
VII R 123/74
Normen:
FGO § 46, § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 443
BStBl II 1977, 697

BFH - 09.08.1977 (VII R 123/74) - DRsp Nr. 1997/13441

BFH, vom 09.08.1977 - Aktenzeichen VII R 123/74

DRsp Nr. 1997/13441

»Bei einer von vornherein unzulässigen Klage ist die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ohne Wirkung.«

Normenkette:

FGO § 46, § 138 ;

Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klage nach § 46 Abs 1 S 1 FGO nicht zulässig war, da der Beklagte und Revisionsbeklagte (HZA) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen zureichenden Grund für das Aufschieben der Entscheidung über den von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelf mitgeteilt hatte. Das FG hat sich dabei ohne Rechtsirrtum auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 31. August 1971 VII R 36/70 (BFHE 103, 381, BStBl II 1972, 20) gestützt. An den Grundsätzen dieser Entscheidung hält der Senat fest. Die Klägerin hat sich in ihrer Revisionsbegründung auch nicht mehr dagegen gewandt.