BFH vom 10.05.1977
VII R 69/76
Normen:
ArbPlSchG § 13 Abs. 1 ; FGO § 41 ; StBerG § 157 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 94
BStBl II 1977, 785

BFH - 10.05.1977 (VII R 69/76) - DRsp Nr. 1997/13488

BFH, vom 10.05.1977 - Aktenzeichen VII R 69/76

DRsp Nr. 1997/13488

»1. Lehnt die Steuerberaterkammer durch Verwaltungsakt die Anrechnung des Grundwehrdienstes ab und beschließt sie gleichzeitig, den Steuerbevollmächtigten erst nach Ablauf einer 6jährigen Tätigkeit für ein Seminar vorzumerken, dann hat der Steuerbevollmächtigte wegen des drohenden Verlustes seiner Rechte durch Zeitablauf ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob der Grundwehrdienst anzuerkennen ist. Eine auf solche besonderen Gründe gestützte vorbeugende Feststellungsklage ist zulässig (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, BFHE 109 S. 4). 2. Die im Anschluß an das gem. StBerG § 157 Abs. 1 Nr. 2 durchgeführte Seminar abzulegende mündliche Prüfung ist eine weiterführende Prüfung i.S. des ArbPlSchG § 13 Abs. 1. 3. Die Zeit des Grundwehrdienstes ist gem. ArbPlSchG § 13 Abs. 1 jedenfalls dann auf die 6jährige hauptberufliche Berufsausübung als Steuerbevollmächtigter i.S. des StBerG § 157 Abs. 1 Nr. 1 anzurechnen, wenn dieser nach Bestellung zum Steuerbevollmächtigten als Angestellter gem. StBerG § 58 tätig war.«

Normenkette:

ArbPlSchG § 13 Abs. 1 ; FGO § 41 ; StBerG § 157 Abs. 1 Nr. 1 ;