BFH vom 10.06.1980
VIII R 128/77
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 178
BStBl II 1980, 696

BFH - 10.06.1980 (VIII R 128/77) - DRsp Nr. 1997/14650

BFH, vom 10.06.1980 - Aktenzeichen VIII R 128/77

DRsp Nr. 1997/14650

»Der Senat bleibt dabei, daß die in § 65 Abs. 2 FGO vorgesehene Frist zur Klageergänzung keine Ausschlußfrist ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.1972 VIII R 127/69 , BFHE 108, 6, BStBl II 1973, 188).«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Veranlagungszeiträume 1969 bis 1972 Einkommensteuerbescheide und wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Mit der Klage beantragte die Klägerin, "die Einkommensteuerveranlagungen entsprechend der noch zu fertigenden Begründung zu berichtigen".

Das Finanzgericht (FG) setzte der Klägerin zur Bezeichnung des Streitgegenstandes eine Frist bis zum 15. August 1976. In der Verfügung des Vorsitzenden heißt es: "Geschieht das nicht, müssen Sie damit rechnen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird."