BFH vom 10.10.1978
VIII R 197/74
Normen:
VwZG § 3, § 9 ; ZPO § 181 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 191 Nr. 4, § 418 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 359
BStBl II 1979, 209

BFH - 10.10.1978 (VIII R 197/74) - DRsp Nr. 1997/14016

BFH, vom 10.10.1978 - Aktenzeichen VIII R 197/74

DRsp Nr. 1997/14016

»Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 25.05.1976 VIII R 74/75 (BFHE 119, 41, BStBl II 1976, 573) hinsichtlich der Unwirksamkeit einer als solcher nicht beurkundeten Ersatzzustellung nach § 183 ZPO gelten auch für den Fall der unrichtigen Beurkundung einer Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 oder nach § 183 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

VwZG § 3, § 9 ; ZPO § 181 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 191 Nr. 4, § 418 ;

I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger), der eine Gaststätte mit Hotel betreibt, ergingen nach einer Betriebsprüfung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen berichtigte Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide sowie Gewerbesteuermeßbescheide für 1967 bis 1971. Die Einsprüche blieben erfolglos. Die Einspruchsentscheidungen wurden durch die Post mit Postzustellungsurkunde (PZU) zugestellt. Auf der PZU wurde als Tag der Zustellung der 18. Mai 1974 vermerkt und angegeben, das Schriftstück sei der Ehefrau des in der Wohnung nicht angetroffenen Empfängers dort übergeben worden. Mit beim Finanzgericht (FG) am 3. Juli 1974 eingegangenem Schriftsatz vom 1. Juli 1974 erhob der Kläger Klage und versprach, die Begründung nachzureichen. In einem beim FG am 6. August 1974 eingegangenen Schriftsatz vom 3. August 1974 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist.