I. Gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger), der eine Gaststätte mit Hotel betreibt, ergingen nach einer Betriebsprüfung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen berichtigte Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide sowie Gewerbesteuermeßbescheide für 1967 bis 1971. Die Einsprüche blieben erfolglos. Die Einspruchsentscheidungen wurden durch die Post mit Postzustellungsurkunde (PZU) zugestellt. Auf der PZU wurde als Tag der Zustellung der 18. Mai 1974 vermerkt und angegeben, das Schriftstück sei der Ehefrau des in der Wohnung nicht angetroffenen Empfängers dort übergeben worden. Mit beim Finanzgericht (FG) am 3. Juli 1974 eingegangenem Schriftsatz vom 1. Juli 1974 erhob der Kläger Klage und versprach, die Begründung nachzureichen. In einem beim FG am 6. August 1974 eingegangenen Schriftsatz vom 3. August 1974 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist.
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