BFH vom 10.11.1977
IV B 34/76
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 412
BStBl II 1978, 15

BFH - 10.11.1977 (IV B 34/76) - DRsp Nr. 1997/13552

BFH, vom 10.11.1977 - Aktenzeichen IV B 34/76

DRsp Nr. 1997/13552

»1. Gegen einen Bescheid, mit dem das Finanzamt es ablehnt, einen einheitlichen Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen (negativer Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid), kann vorläufiger Rechtsschutz (vorläufige einheitliche Feststellung von Gewinnen oder Verlusten in ihrer wahrscheinlichen Höhe) nur durch einstweilige Anordnung (FGO § 114), nicht hingegen durch Aussetzung der Vollziehung (FGO § 69) gewährt werden; dies gilt unabhängig davon, ob für sämtliche oder einen Teil der von dem negativen Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid betroffenen Personen bereits Einkommensteuerbescheide ergangen sind und welchen Inhalt diese Bescheide haben, insbesondere, ob darin die erklärten Verlustanteile berücksichtigt sind oder nicht. 2. Sind die Kommanditisten einer KG Treuhänder für zahlreiche Treugeber und wird das Treuhandverhältnis im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens aufgelöst, mit dem vorläufiger Rechtsschutz gegen einen gegen die KG ergangenen negativen Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheid begehrt wird, so bedarf es keiner Beiladung der Treugeber (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 24.05.1977 IV R 47/76 , BFHE 122, 400, BStBl 2.1977, 737) 3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kommanditisten einer sogenannten Abschreibungs-KG nicht Mitunternehmer eines von der KG betriebenen gewerblichen Unternehmens sind.«

Normenkette: