I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (KG). Aus Mineralöleinfuhren im Juli und August 1980 schuldete die KG 691.245,70 DM Einfuhrumsatzsteuer, die sie nicht entrichtete. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 29. Dezember 1980 nach § 191 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung (
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