BFH vom 12.10.1982
VII R 84/82
Normen:
FGO § 40 Abs. 1, § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 523
BStBl II 1983, 49

BFH - 12.10.1982 (VII R 84/82) - DRsp Nr. 1997/15430

BFH, vom 12.10.1982 - Aktenzeichen VII R 84/82

DRsp Nr. 1997/15430

»Der Klage gegen die Entscheidung der Finanzbehörde über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Aussetzung auch unmittelbar bei Gericht beantragt werden kann.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1, § 69 Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (KG). Aus Mineralöleinfuhren im Juli und August 1980 schuldete die KG 691.245,70 DM Einfuhrumsatzsteuer, die sie nicht entrichtete. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 29. Dezember 1980 nach § 191 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) auf Zahlung der genannten Schuld in Anspruch. Über den vom Kläger gegen den Haftungsbescheid eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.