BFH vom 13.03.1987
III R 236/83
Normen:
AO § 193 ;
Fundstellen:
BStBl II 1987, 664

BFH - 13.03.1987 (III R 236/83) - DRsp Nr. 1997/16302

BFH, vom 13.03.1987 - Aktenzeichen III R 236/83

DRsp Nr. 1997/16302

»1. Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch nach einer endgültigen, vorbehaltlosen Steuerfestsetzung zulässig (Anschluß an BFH-Urteile vom 28.03.1985 IV R 224/83 , BFHE 143, 400, BStBl II 1985, 700, und vom 23.07.1985 VIII R 197/84 , BFHE 144, 9, BStBl II 1986, 36). 2. Eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 gestützte Prüfungsanordnung muß in der Begründung erkennen lassen, warum die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und warum eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 07.11.1985 IV R 6/85 , BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435). Der Hinweis, daß bei zusammenveranlagten Eheleuten mit einer Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des einen Ehegatten zweckmäßigerweise auch die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten verbunden werde, genügt diesen Anforderungen nicht.«

Normenkette:

AO § 193 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (Ehemann) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin (Ehefrau) bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen.