I. Streitig ist, ob der Betrieb der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zum Baugewerbe gehört, so daß ihr die erhöhte Investitionszulage des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) nicht zustehen würde.
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