BFH vom 14.04.1976
IV B 82/75
Normen:
FGO § 69, AO § 215 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 9
BStBl II 1976, 598

BFH - 14.04.1976 (IV B 82/75) - DRsp Nr. 1997/12949

BFH, vom 14.04.1976 - Aktenzeichen IV B 82/75

DRsp Nr. 1997/12949

»Der Grundsatz, daß eine Aussetzung der Vollziehung eines negativen Gewinnfeststellungsbescheides nicht in Frage kommt (Beschluß des Senats vom 24.03.1975 IV S 22/74 , BFHE 115, 417, BStBl II 1975, 711), gilt nicht für einen Bescheid, der einen positiven Gewinnfeststellungsbescheid ersatzlos aufhebt.«

Normenkette:

FGO § 69, AO § 215 ;

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes, durch den ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid ersatzlos aufgehoben wurde.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, der in der Schweiz lebende, beschränkt steuerpflichtige K., der Kläger zu 1., sei aufgrund eines am 3. Februar 1970 datierten Vertrages als atypischer stiller Gesellschafter an der X-GmbH (GmbH) beteiligt worden. Nachdem für die Jahre 1970 und 1971 Erklärungen zur einheitlichen Gewinnfeststellung eingereicht worden waren, führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) zunächst gemäß § 100 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufige einheitliche Gewinnfeststellungen durch (Gewinnfeststellungsbescheide vom 17. Juli 1973). Dabei stellte das FA entsprechend den abgegebenen Erklärungen erhebliche Verluste fest, die es im wesentlichen - ebenfalls entsprechend den abgegebenen Erklärungen - dem Kläger zu 1. als atypischem stillen Gesellschafter zurechnete.