I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte für das Einfamilienhaus des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 114.300 DM fest. Auf den Einspruch setzte das FA den Einheitswert auf 113.000 DM herab. Die Klage führte dazu, daß das FG einen Einheitswert von 95.200 DM feststellte. Mit der Revision beantragt der Kläger, einen Einheitswert von 70.600 DM festzustellen.
II. Die Revision ist unzulässig.
1. Die Revision ist weder vom FG unabhängig vom Streitwert zugelassen worden noch rügt der Kläger einen der in § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel, die eine zulassungsfreie Revision begründen würden. Damit wäre die Revision nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens 1.000 DM übersteigen würde (§ 115 Abs 1 FGO). Dies ist nicht der Fall.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|