BFH vom 16.01.1976
III R 86/75
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 524
BStBl II 1976, 253

BFH - 16.01.1976 (III R 86/75) - DRsp Nr. 1997/12759

BFH, vom 16.01.1976 - Aktenzeichen III R 86/75

DRsp Nr. 1997/12759

»Der Senat hält für die Anfechtung von Bescheiden über die Hauptfeststellung 1964 für Grundstücke daran fest, daß der Streitwert mit 40 v.T. des streitigen Wertunterschieds zu bemessen ist (Anschluß an BFHE 103, 316).«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte für das Einfamilienhaus des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 114.300 DM fest. Auf den Einspruch setzte das FA den Einheitswert auf 113.000 DM herab. Die Klage führte dazu, daß das FG einen Einheitswert von 95.200 DM feststellte. Mit der Revision beantragt der Kläger, einen Einheitswert von 70.600 DM festzustellen.

II. Die Revision ist unzulässig.

1. Die Revision ist weder vom FG unabhängig vom Streitwert zugelassen worden noch rügt der Kläger einen der in § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel, die eine zulassungsfreie Revision begründen würden. Damit wäre die Revision nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens 1.000 DM übersteigen würde (§ 115 Abs 1 FGO). Dies ist nicht der Fall.