Im Hauptsacheverfahren hatte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt, für die Jahre 1962 bis 1964 eine einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen und die Einkünfte - zusammen 742.073 DM - je zur Hälfte seiner früheren Ehefrau, der Beigeladenen, und ihm zuzurechnen.
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