BFH vom 17.07.1975
IV R 190/72
Normen:
FGO § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 320
BStBl II 1975, 827

BFH - 17.07.1975 (IV R 190/72) - DRsp Nr. 1997/12583

BFH, vom 17.07.1975 - Aktenzeichen IV R 190/72

DRsp Nr. 1997/12583

»Der Grundsatz, daß der Streitwert im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung bei Streit um die Verteilung des Gewinns mit 25 v.H. des Teils des Gewinns zu bemessen ist, um dessen Verteilung gestritten wird (BFH-Beschluß vom 08.11.1973 IV B 6/72 , BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138), gilt auch bei Verpflichtungsklagen gegen sog. negative Gewinnfeststellungsbescheide.«

Normenkette:

FGO § 140 Abs. 3 ;

Im Hauptsacheverfahren hatte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt, für die Jahre 1962 bis 1964 eine einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen und die Einkünfte - zusammen 742.073 DM - je zur Hälfte seiner früheren Ehefrau, der Beigeladenen, und ihm zuzurechnen.