BFH vom 18.05.1972
V R 149/71
Fundstellen:
BFHE 106, 7
BStBl II 1972, 771

BFH - 18.05.1972 (V R 149/71) - DRsp Nr. 1997/11156

BFH, vom 18.05.1972 - Aktenzeichen V R 149/71

DRsp Nr. 1997/11156

»Die Klage genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sie von einem Kanzleiangestellten im Auftrag des Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist und die Untervollmacht dem Gericht nachgewiesen wird (Fortführung der Rechtsprechung im BFH-Urteil I R 116/71 vom 24.11.1971, BFH 103, 408, BStBl II 1972, 95).«

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Zwischenurteil vorab entschieden, daß die Klage zulässig ist. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -). Streitig ist, ob die am 17. Februar 1970 beim FG eingereichte Klage vom 16. Februar 1970 den Formerfordernissen des § 64 Abs. 1 FGO entspricht, weil sie nicht vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern - mit dem Hinweis: "Für den nach Diktat verreisten Steuerbevollmächtigten" - vom Bürovorsteher des Steuerpflichtigen, P. unterschrieben ist. Nach den Feststellungen des FG war der Prozeßbevollmächtigte an der Unterschrift verhindert, weil er am 14. Februar 1970 eine Kur angetreten hatte.