I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Zwischenurteil vorab entschieden, daß die Klage zulässig ist. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -). Streitig ist, ob die am 17. Februar 1970 beim FG eingereichte Klage vom 16. Februar 1970 den Formerfordernissen des § 64 Abs. 1 FGO entspricht, weil sie nicht vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern - mit dem Hinweis: "Für den nach Diktat verreisten Steuerbevollmächtigten" - vom Bürovorsteher des Steuerpflichtigen, P. unterschrieben ist. Nach den Feststellungen des FG war der Prozeßbevollmächtigte an der Unterschrift verhindert, weil er am 14. Februar 1970 eine Kur angetreten hatte.
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