BFH vom 18.05.1973
III R 75/72
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 373
BStBl II 1973, 676

BFH - 18.05.1973 (III R 75/72) - DRsp Nr. 1997/11620

BFH, vom 18.05.1973 - Aktenzeichen III R 75/72

DRsp Nr. 1997/11620

»1. Eine indirekte Rentenzusage, bei der sich die Höhe der zukünftig zu zahlenden Rente nach einem in der Zusage genannten Kapitalbetrag bemißt, ist für den Schuldabzug nach § 104 BewG 1965 als Rentenzusage zu behandeln, wenn der Zusageempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalles keinen Anspruch auf Auszahlung des Kapitalwerts hat. 2. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des IV. Senats (Urteil vom 04.05.1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672) an, daß bei Klageerhebung nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO durch einen geschäftsführungsbefugten und Gesellschafter, sondern die Gesellschaft Kläger ist. Sind vom FG die übrigen geschäftsführungsbefugten und vertretungsberechtigten Gesellschafter, die nicht Klage erhoben haben, zum Verfahren rechtsirrtümlich beigeladen worden, so bleiben sie auch Beteiligte des Revisionsverfahren.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 60 Abs. 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Die Klage hat der persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer H erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die an den jeweiligen Feststellungszeitpunkten vorhandenen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer zu den Verfahren beigeladen.